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Jeder juristische Begriff muß aber vor allem die von ihm zu ordnenden juristischen Tatsachen als Einheiten auffassen, da er nichts anderes als die Form der Synthese dieser Tatsachen ist. Das Eigentum, das Pfandrecht, die Obligation sind begriffliche Einheiten, die nur aus dem gegebenen Stoffe der juristischen Tatsachen gewonnen werden, aus denen sich wiederum sämtliche sie bildenden juristischen Tatsachen deduktiv als Konsequenzen ergeben müssen.

Georg Jellinek
Allgemeine Staatslehre
News: Kundmachung Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013
Freitag, 15. Feb 2013

Am 13.2.2013 wurde das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 kundgemacht.

Aktualisiert: ( Samstag, 16. Feb 2013 )
weiter …
 
Ankündigung: Volksanwältin Gertrude Brinek - Vom wahren Leben im Rechtsstaat
Dienstag, 12. Feb 2013
14. März 2013, 17:00 - 18:30 Uhr, MCI-Aula

Moderation & Einführung: Univ.-Prof. Dr. Heinrich Neisser

Link

Aktualisiert: ( Dienstag, 12. Feb 2013 )
 
Beitrag: Konkretisierung der Judikatur zu öffentlich-öffentlichen Partnerschaften
Freitag, 1. Feb 2013

Anmerkungen zum Urteil EuGH Rs C-159/11, Azienda Sanitaria Locale di Lecce (ASL)

von Arno Kahl

Zum Beitrag

Aktualisiert: ( Mittwoch, 20. Feb 2013 )
 
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